Integration

In unserer Kindertagesstätte verstehen wir unter Integration die gemeinsame Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern mit und ohne Beeinträchtigung/Behinderung.

Wir öffnen unser Haus für alle Kinder - unabhängig von ihrer Herkunft, Hautfarbe oder Kultur. Es spielt keine Rolle, ob sie gesund, krank oder in ihrer Entwicklung beeinträchtigt sind. Für uns ist es wichtig, dass jedes Kind in seinem natürlichen Umfeld aufwachsen kann und soziale Kontakte bestehen bleiben. Integration ist für uns nicht nur ein gesellschaftlicher Auftrag, sondern vielmehr die "Normalität" im Alltag. Das bedeutet:

  • gemeinsam aufwachsen
  • miteinander spielen
  • voneinander lernen
  • füreinander da sein
  • gemeinsam erleben

Durch die integrative Arbeit wird die Achtsamkeit der Kinder füreinander gestärkt, das Einfühlungsvermögen vertieft, und es entsteht ein erhöhtes Maß an Akzeptanz und Toleranz.

Integrative Arbeit bedeutet für uns als Einrichtung:

  • kleinere Gruppenstärke (maximal 18 Kinder in der Integrationsgruppe)
  • erhöhte personelle Besetzung (3 pädagogische Fachkräfte in der Integrationsgruppe)
  • spezielle heilpädagogische Angebote (vorrangig für die Integrationskinder)
  • intensive und regelmäßige Elternarbeit
  • intensive Zusammenarbeit mit Therapeuten und anderen Einrichtungen

Da wir in der Einrichtung nach dem Offenen Konzept arbeiten, erstreckt sich die Integration auf die gesamte Kindertagesstätte. Durch gruppenübergreifendes Spielen, gemeinsame Angebote und Aktivitäten erleben die Kinder Gleichstellung und pflegen ein positives soziales Miteinander.

Unter Integrationskinder versteht man Kinder, die eine vorübergehenden, wesentlichen Behinderung gemäß §99 SGB IX und den §§1 bis 3 der Eingliederungshilfeverordnung in der am 31. Dezember geltenden Fassung, sowie gemäß §2 SGB IX Kinder, die von einer solchen Behinderung bedroht sind, gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung betreut.

Der Gesetzgeber schreibt dazu Folgendes vor:

„Kinder, die aufgrund ihrer (drohenden) Behinderung einen individuellen Rechtsanspruch auf heilpädagogische Leistungen gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 3 i.V. mit § 79 SGB IX haben, werden ab Vollendung des 3. Lebensjahres in einer integrativen Kindergartengruppe oder vor Vollendung des 3. Lebensjahres in einer altersübergreifenden integrativen Kindergartengruppe höchstens bis zum Zeitpunkt der Einschulung aufgenommen.“

Wichtig ist uns jedoch zu betonen, dass jede Integrationsgruppe nur vier Integrationskinder aufnehmen kann. Sollten alle Plätze belegt sein, kann leider auch kein weiteres Kind aufgenommen werden.